WOHN- UND HEIZKOSTENZUSCHUSS DES BUNDES

Veröffentlicht am: 02.11.2023
Wohn- und Heizkostenzuschusses
des Bundes in der Steiermark

Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Zuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell unterstützt werden.

Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt (EUR 300,00 „Wohn- und Heizkostenzuschuss“ und EUR 100,00 „Weiterer Wohnkostenzuschuss“ ). Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Persönliche Voraussetzungen
Folgende persönliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
a. Volljährigkeit;
b. Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark seit 01. Jänner 2023.

Nicht antrags- bzw. förderungsfähig sind Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gefängnisinsass:innen, Obdachlose, Personen in Gewaltschutzeinrichtungen sowie Bezieher:innen der Grundversorgung.

Einkommensvoraussetzungen
Für Haushalte darf ein Jahresnettoeinkommen des Jahres 2022 von EUR 40.045,00 nicht überschritten werden.

Das Nettoeinkommen für natürliche Personen ist das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfallenden Steuer. Ebenso zum Jahresnettoeinkommen sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Weiterbildungsgeld, das Übergangsgeld nach Altersteilzeit, das Übergangsgeld, die Überbrückungshilfe, der Pensionsvorschuss, das Altersteilzeitgeld, das Bildungsteilzeitgeld, das Umschulungsgeld, die Teilpension (erweiterte Altersteilzeit ), die Gründungsbeihilfe, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten, die Kombilohnbeihilfe, Fachkräftestipendium, die allgemeine Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld zu zählen.

Auszahlung und Abwicklung
Automatische Auszahlung
Fördernehmer:innen gemäß 3.1, 3.2 sowie 3.3 bekommen die Förderung automatisch überwiesen; eine Antragstellung ist nicht erforderlich;

Antragstellung mittels Online-Formulars
Die Förderung an Fördernehmer:innen gemäß 3.4 erfolgt nach Antragstellung mittels dem Online- Formular des Landes Steiermark. Als Frist für die Antragstellung gilt der 30.11.2023.

Der Antrag kann alternativ bei der Wohnsitzgemeinde bzw. für alle Grazer:innen bei einer der Servicestellen des Magistrats gestellt werden. Die automationsunterstützte Eingabe des Antrages bzw. die Eingabe des Antrages bei den genannten Behörden spätestens bis zu diesem Zeitpunkt gilt als rechtzeitig. Die Gemeinden bzw. Servicestellen des Magistrats müssen die Ansuchen bis spätestens 04.12.2023 in das Onlinesystem eingeben.

Rückzahlungsverpflichtung
Fallen die Förderungsvoraussetzungen weg, ist der Wohn- und Heizkostenzuschuss zurückzubezahlen.

Für Fragen und Hilfestellung beim Online-Antrag zu dem Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes stehen wir Ihnen in der Gemeinde sehr gerne zur Verfügung.

Verzichten Sie nicht auf Ihre € 400,00!

Freundliche Grüße
Für das Team der Gemeinde

Susanne Herneth
Amtsleiterin
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